Mietrecht

Mietrecht und Immobilienrecht
Nirgendwo ist der Rechtsfrieden mehr bedroht als in Wohnraummietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften. Immer geht es ums Geld und um persönliche Beziehungen/Eigenschaften. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig zu informieren, bevor ein Mietvertrag abgeschlossen oder gekündigt werden soll oder man Wohnungseigentum erworben oder veräußern will.

Die wichtigsten Fragen im Wohnraummietrecht:
Das Wohnraummietrecht gilt für Vermieter wie Mieter gleichermaßen. Aber Mieter sind in vielen Fällen geschützt durch gesetzliche Regelungen, die durch Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter nicht umgangen werden können. Eine weitere Besonderheit ergibt sich daraus, dass sich in keinem anderen Rechtsgebiet die Vorschriften so häufig ändern wie im Wohnraummietrecht. Und das gilt auch für die Rechtsprechung. Was einmal vom Bundesgerichtshof entschieden wurde, kann schon ein oder zwei Jahre später überholt sein.

Betriebskostenabrechnung:
Der Vermieter muss die Betriebskosten dem Mieter gegenüber jedes Jahr abrechnen und dem Mieter die Abrechnung beweisbar zukommen lassen spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode. Und der Mieter muss seine Einwände gegen einzelne Abrechnungspositionen dem Vermieter schriftlich und beweisbar mitteilen spätestens ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung. Das heißt aber nicht, dass der Mieter solange eine Nachzahlung zurückbehalten darf. Der Mieter hat in der Regel nur eine Prüfungsfrist von einem Monat, ob die Abrechnung wohl richtig ist. Wenn er bis dahin nicht Einblick in einzelne Abrechnungspositionen gefordert oder solche beanstandet hat, muss er eine etwaige Nachzahlung erbringen. Der Vermieter dagegen muss unverzüglich ein Abrechnungsguthaben an den Mieter erstatten, sobald die Abrechnung vorliegt. Allerdings kann der Vermieter mit der Abrechnung warten bis kurz vor Ablauf der o. g. einjährigen Abrechnungsfrist.
Die Überprüfung einer Abrechnung durch einen Rechtsanwalt wird häufig abhängig gemacht werden von dem Abschluss einer Honorarvereinbarung in Höhe von regelmäßig 300,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, weil der Aufwand für den Anwalt auch von Rechtsschutzversicherungen nur unzureichend vergütet wird.

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